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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.06.2016 - 2 M 67/16   

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https://dejure.org/2016,31481
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.06.2016 - 2 M 67/16 (https://dejure.org/2016,31481)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 27.06.2016 - 2 M 67/16 (https://dejure.org/2016,31481)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 27. Juni 2016 - 2 M 67/16 (https://dejure.org/2016,31481)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation und Entscheidungsanmerkung)

    Groteske Anforderungen an Nachweis bei nicht zugegangenen Schriftstücken

Besprechungen u.ä.

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    Groteske Anforderungen an Nachweis bei nicht zugegangenen Schriftstücken

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.12.2008 - 2 M 235/08

    Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.06.2016 - 2 M 67/16
    Zudem weist der Senat angesichts des Vorbringens der Antragstellerin darauf hin, dass es sich bei dem Vollstreckungsersuchen gegenüber dem Schuldner nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1960 - VII C 184.57 - zitiert nach juris), sondern um eine behördeninterne Maßnahme ohne Außenwirkung, durch die der Vollstreckungsschuldner nicht in eigenen Rechten verletzt werden kann; in seine Vermögensrechte wird unmittelbar erst durch die auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung ergriffenen Zwangsmaßnahmen der Vollstreckungsbehörde eingegriffen (OVG Magdeburg, Beschluss vom 23.12.2008 - 2 M 235/08 - OVG Münster, Beschluss vom 27.12.2011 - 17 B 1301/11 - vgl. Engelhardt/App/Schlachtmann, 10. Auflage, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, § 3 VwVG Rdn. 9).
  • BVerwG, 18.04.1997 - 3 C 3.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Beschwer eines Beigeladenen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.06.2016 - 2 M 67/16
    Der Beigeladene muss jedoch materiell beschwert sein, also geltend machen können, auf Grund der Bindungswirkung der angefochtenen Entscheidung präjudiziell und unmittelbar in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 3 C 3/95 -, m.w.N., zitiert nach juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.12.2011 - 17 B 1301/11

    Bürgermeister als Vollstreckungsbehörde für die Beitreibung rückständiger

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.06.2016 - 2 M 67/16
    Zudem weist der Senat angesichts des Vorbringens der Antragstellerin darauf hin, dass es sich bei dem Vollstreckungsersuchen gegenüber dem Schuldner nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1960 - VII C 184.57 - zitiert nach juris), sondern um eine behördeninterne Maßnahme ohne Außenwirkung, durch die der Vollstreckungsschuldner nicht in eigenen Rechten verletzt werden kann; in seine Vermögensrechte wird unmittelbar erst durch die auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung ergriffenen Zwangsmaßnahmen der Vollstreckungsbehörde eingegriffen (OVG Magdeburg, Beschluss vom 23.12.2008 - 2 M 235/08 - OVG Münster, Beschluss vom 27.12.2011 - 17 B 1301/11 - vgl. Engelhardt/App/Schlachtmann, 10. Auflage, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, § 3 VwVG Rdn. 9).
  • BVerwG, 18.11.1960 - VII C 184.57
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.06.2016 - 2 M 67/16
    Zudem weist der Senat angesichts des Vorbringens der Antragstellerin darauf hin, dass es sich bei dem Vollstreckungsersuchen gegenüber dem Schuldner nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1960 - VII C 184.57 - zitiert nach juris), sondern um eine behördeninterne Maßnahme ohne Außenwirkung, durch die der Vollstreckungsschuldner nicht in eigenen Rechten verletzt werden kann; in seine Vermögensrechte wird unmittelbar erst durch die auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung ergriffenen Zwangsmaßnahmen der Vollstreckungsbehörde eingegriffen (OVG Magdeburg, Beschluss vom 23.12.2008 - 2 M 235/08 - OVG Münster, Beschluss vom 27.12.2011 - 17 B 1301/11 - vgl. Engelhardt/App/Schlachtmann, 10. Auflage, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, § 3 VwVG Rdn. 9).
  • BVerwG, 31.01.1969 - IV C 83.66

    Beschwer durch die Stellung als Beigeladener - Rechtsmittel der Hauptbeteiligten

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.06.2016 - 2 M 67/16
    Allein seine Stellung als Verfahrensbeteiligter reicht indes für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels nicht aus; erforderlich ist vielmehr, dass ihn die angefochtene Entscheidung auch beschwert (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.1969 - IV C 83.66 -, zitiert nach juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.05.2016 - 2 M 31/16

    Vollstreckung von Rundfunkbeitragsbescheiden durch den Norddeutschen Rundfunk

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.06.2016 - 2 M 67/16
    Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern - VwVfG M-V - vom 01.09.2014 (GVOBl. S. 476), der vorliegend unmittelbar Anwendung findet (OEufach0000000005, Beschluss vom 19.05.2016 - 2 M 31/16 - ), gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
  • BGH, 11.06.2015 - I ZB 64/14

    Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.06.2016 - 2 M 67/16
    Auf diese Rechtslage musste nicht ausdrücklich hingewiesen werden (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 11.06.2015 - I ZB 64/14 - zitiert nach juris); jedenfalls wurde keine rechtsfähige Einrichtung genannt, die eine falschen Gläubiger darstellt.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.1984 - 11 S 2099/81

    Zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes; zur

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.06.2016 - 2 M 67/16
    Das reine Behaupten eines unterbliebenen oder verspäteten Zugangs reicht zur Erschütterung des Anscheinbeweises nicht aus; erforderlich ist der substantiierte Vortrag eines atypischen Geschehensablaufs, sonst bleibt es bei der Fiktion, sofern die Behörde einen ordnungsgemäßen Vermerk über die Aufgabe des Verwaltungsaktes zur Post gefertigt hat (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 07.03.2001 - 19 A 4216/99; VGH Mannheim, Urteil vom 14.11.1984 - 11 S 2099/81 - jeweils zitiert nach juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage, § 41 Rdn. 41).
  • LG Tübingen, 30.08.2017 - 5 T 232/16

    Zwangsvollstreckung wegen Rundfunkbeiträgen in Baden-Württemberg:

    Auf die Bekanntgabe- bzw. Zugangsfiktion des § 41 LVwVfG kann sich der Gläubiger nicht stützen, da das Landesverwaltungsverfahrensgesetz ausdrücklich für den Gläubiger keine Anwendung findet (§ 2 LVwVfG) 2So auch VGH Mannheim, B. v. 19.6.2008, 2 S 1431/08 (der B. d. VGH Mannheim v. 4.11.2016 - 2 S 548/16) betrifft nur Aussagen zum Behördenbegriff, nicht zum Verfahrensrecht); vgl. auch OVG Bremen B. v. 17.9.2013, 1 S 149/13 und zur Differenzierung zwischen den landesrechtlichen Regelungen OVG Lüneburg B. v. 23.12.2009 - 4 LA 357/08); soweit im Zusammenhang mit VwVfG-Anwendbarkeit und Anscheinsbeweis auf Literatur zurückgegriffen wird (Vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, B. v. 28.03.2017 - OVG 11 N 86.15; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, B. v. 13.05.2014 - VGH B 35/12; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 27.06.2016 - 2 M 67/16 für Anscheinsbeweis beim Zugang), wird regelmäßig als einziger Literaturbeleg Tucholke in Hahn /Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, zitiert, wogegen - auch bei unterbliebenem Hinweis darauf, dass die Kommentatorin Mitarbeiterin der für der Gläubiger handelnden GEZ war - angesichts des Umstandes, dass eine Rechtsansicht unabhängig von der sie äußernden Person auf ihr Zutreffen zu prüfen ist, nichts spricht.So auch VGH Mannheim, B. v. 19.6.2008, 2 S 1431/08 (der B. d. VGH Mannheim v. 4.11.2016 - 2 S 548/16) betrifft nur Aussagen zum Behördenbegriff, nicht zum Verfahrensrecht); vgl. auch OVG Bremen B. v. 17.9.2013, 1 S 149/13 und zur Differenzierung zwischen den landesrechtlichen Regelungen OVG Lüneburg B. v. 23.12.2009 - 4 LA 357/08); soweit im Zusammenhang mit VwVfG-Anwendbarkeit und Anscheinsbeweis auf Literatur zurückgegriffen wird (Vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, B. v. 28.03.2017 - OVG 11 N 86.15; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, B. v. 13.05.2014 - VGH B 35/12; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 27.06.2016 - 2 M 67/16 für Anscheinsbeweis beim Zugang), wird regelmäßig als einziger Literaturbeleg Tucholke in Hahn /Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, zitiert, wogegen - auch bei unterbliebenem Hinweis darauf, dass die Kommentatorin Mitarbeiterin der für der Gläubiger handelnden GEZ war - angesichts des Umstandes, dass eine Rechtsansicht unabhängig von der sie äußernden Person auf ihr Zutreffen zu prüfen ist, nichts spricht.

    2) So auch VGH Mannheim, B. v. 19.6.2008, 2 S 1431/08 (der B. d. VGH Mannheim v. 4.11.2016 - 2 S 548/16) betrifft nur Aussagen zum Behördenbegriff, nicht zum Verfahrensrecht); vgl. auch OVG Bremen B. v. 17.9.2013, 1 S 149/13 und zur Differenzierung zwischen den landesrechtlichen Regelungen OVG Lüneburg B. v. 23.12.2009 - 4 LA 357/08); soweit im Zusammenhang mit VwVfG-Anwendbarkeit und Anscheinsbeweis auf Literatur zurückgegriffen wird (Vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, B. v. 28.03.2017 - OVG 11 N 86.15; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, B. v. 13.05.2014 - VGH B 35/12; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 27.06.2016 - 2 M 67/16 für Anscheinsbeweis beim Zugang), wird regelmäßig als einziger Literaturbeleg Tucholke in Hahn /Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, zitiert, wogegen - auch bei unterbliebenem Hinweis darauf, dass die Kommentatorin Mitarbeiterin der für der Gläubiger handelnden GEZ war - angesichts des Umstandes, dass eine Rechtsansicht unabhängig von der sie äußernden Person auf ihr Zutreffen zu prüfen ist, nichts spricht.

  • VG Karlsruhe, 17.11.2021 - 2 K 2056/21

    Vollstreckung von Vollstreckungskosten

    Der Bestimmtheitsgrundsatz erfordert demgemäß neben der Angabe des Drittschuldners die konkrete Angabe des Schuldgrundes und der vollstreckbaren Forderung (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 08.05.2019 - 4 LA 277/18 -, NVwZ-RR 2019, 846 = juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. zur erforderlichen Angabe der Hauptforderung BFH, Urt. v. 18.7.2000 - VII R 101/98 -, NVwZ-RR 2001, 629 = juris Rn. 10 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 27.06.2016 - 2 M 67/16 -, NordÖR 2016, 514 = juris Rn. 21).

    Dieses Verständnis überspannt die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung, wonach sie in Grundzügen die der Vollstreckung zugrundeliegende Forderung oder Forderungsgesamtheit erkennen lassen muss (vgl. hierzu OVG Niedersachsen, Beschl. v. 08.05.2019 - 4 LA 277/18 -, NVwZ-RR 2019, 846 = juris Rn. 5; Beschl. v. 20.11.2017 - 4 ME 285/17 -, NVwZ-RR 2018, 420 = juris Rn. 3 m.w.N. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 27.06.2016 - 2 M 67/16 -, NordÖR 2016, 514 = juris Rn. 21).

  • OVG Sachsen, 05.05.2021 - 5 A 417/19

    Rundfunkbeitrag; Anwendbarkeit Verwaltungsverfahrensgesetz

    Angesichts dieser Verfahrensweise ist der vom Kläger für erforderlich gehaltene Beweis dafür, dass die Bescheide tatsächlich wie aus der Behördenakte ersichtlich erstellt und zur Post aufgegeben wurden, durch das Zeugnis einer mit der Erstellung und Versendung der hier streitgegenständlichen Bescheide konkret betrauten Person weder möglich noch erforderlich (vgl. auch OVG M-V, Beschl. v. 27. Juni 2016 - 2 M 67/16 -, juris Rn. 14 bis 18; OVG LSA, Beschl. v. 11. August - 4 M 103/15 -, juris, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11. August 2020 - OVG 11 S 70/20 -, juris Rn. 7 f.).
  • OVG Hamburg, 09.08.2021 - 5 Bs 177/21

    Bestreiten des Zugangs eines Bescheides

    Dies kann dann der Fall sein, wenn eine Person geltend macht, bestimmte Briefsendungen häufiger nicht erhalten zu haben, insbesondere wenn die Sendungen nicht zur Behörde zurückgekommen sind (vgl. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung: OVG Greifswald, Beschl. v. 27.6.2016, 2 M 67/16, juris Rn. 16 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 5.8.2015, 4 LA 53/15, juris Rn. 5; OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.8.2015, 4 M 103/15, juris Rn. 6; OVG Bautzen, Beschl. v. 5.9.2014, 3 A 722/12, juris Rn. 13; OVG Saarlouis, Beschl. v. 7.11.2011, 3 B 371/11, juris Rn. 5; VGH München, Beschl. v. 6.7.2007, 7 CE 07.1151, juris Rn. 9).
  • VG Neustadt, 25.08.2017 - 5 L 921/17

    Anordnung zur Abgabe der Vermögensauskunft; Bestimmung der Forderung durch

    Im Übrigen würde ein formeller Verstoß, wenn er vorläge, auch keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen vollstreckungsrechtlichen Anordnung haben, denn es handelt sich bei dem Vollstreckungsersuchen nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen zwischenbehördlichen Akt der Rechtshilfe (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Dezember 2008 - 2 M 235/08 -, NVwZ-RR 2009, 410; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27. Juni 2016 - 2 M 67/16 -, NordÖR 2016, 514), sodass mangels Außenwirkung Rechte des Beitrags- bzw. Vollstreckungsschuldners nicht verletzt sein können.
  • VG Greifswald, 19.05.2020 - 2 B 203/20

    Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Beitragsbefreiung

    Dem Antragsgegner steht nach § 1 VwVfG M-V als eine der Aufsicht des Landes unterstehende Anstalt des öffentlichen Rechts die Befugnis zum Erlass solcher Bescheide zu (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 19.05.2016 - 2 M 31/16 - u.v. 27.06.2016 - 2 M 67/16 - VG Schwerin, Beschl. v. 20.10.2015 - 6 B 1469/15 SN - Juris Rn. 8 f.; VG Greifswald, Urt. v. 27.09.2016 - 2 A 901/16 HGW).
  • VG Düsseldorf, 02.04.2019 - 27 L 48/19

    Rundfunk, Vollstreckung, Gerichtsvollzieher

    vgl. zum Vollstreckungsersuchen der Rundfunkanstalten gegenüber Vollstreckungsbehörden: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26. Juni 2016 - 2 M 67/16 -, juris, Rn. 23; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. August 2015 - 4 M 103/15 -, juris, Rn. 10 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Dezember 2011 - 17 B 1301/11 -, juris, Rn. 2.
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